Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
392
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Z§>2 z.B. Von der Regier, des teutsch. Reichs üborh.

Wenn indessen gleich ein jedes Collegium, oder ein je-der Beamte seine schriftlichen Verhandlungen ausbewahrt,so pflegt doch in einem jeden Lande noch ein allgemeinesHaupt oder Landesarchiv zu seyn, worinn alle Ur«Kunden und Schriften, welche in Staats - und Laudessa-chen einschlagen, und den Regelten und dessen Haus be-treffen, ausbewahrt werden. Verdienen schon dis andernArchive und Registraturen Aufmerksamkeit, so ist dies bei-den, Landesarchiv der Fall doppelt und drepfach. Es ist un-begreiflich, wie nachlässig die mehrsten Höfe ehmalö in die-sem Stück gewesen sind, ja wie wenig auch wohl noch heu-tigen Tags in einigen Ländern auf Archive verwandt wird»Dann geht es aber auch, sagt Moser*), wie es geht,und wenn man rooo Gulden weiter darauf gewandt hätte,würde man oft 50. oder 100000. Gulden gewonnen, odernicht verlohren haben!

Es ist traurig und erregt nicht den vorteilhaftestenBegriff von der Regierung, wenn man in einem Landeprächtige JagdschlSsser, Opernhäuser, Marställe u. s. w.sieht und dagegen das Archiv in feuchten Gewölben findet.Wenn nur die Pferde an einem gesunden und luftigen Ortsiehe», denkt mancher Fürst, wozu ist es nöchlg, daß auch

alsdann, sagt letzterer, wenn man unter dem Archivrechte disBefuguifi versteht, ohne alle eidliche Verpflichtung dem, wasvorgegangen, oder geschehen scpn soll, durch sein Icugniß einevöllige Glaubwürdigkeit bcyzulcgen, hat dieses Recht der Lan-desherr allein. Wenn aber damit ein Recht gemeint ist, denenUrkunden, indem sie unter den Händen verpflichteter Bedienteausgefertigt, niedergeschricben, aufbcwahretund gesammlet wer-den , eben dadurch eine öffentliche Glaubwürdigkeit zu verschaf-fen , so ist es kein Vorrecht der Fürsten.

'-*) a. a. O. S. ?4l.