2 C. Ausübung der höchsten Gewalt. Z9L
Ort*), woselbst diese Aufbewahrung geschieht, wird bei-den geringen: Collegien und Aemtern Registratur, Ne,Positur, bey den höhere Collegien aber Archiv genannt.Es werden eigne Männer angestellt, deren genauen undsorgfältigen Aufsicht diese Registraturen oder Archive anver-traut werden und welche Registratoren oder Archiva-rien genannt werden, je nachdem sie blos einer Negistra-.tur oder einem Archiv vorgesetzt sind. Da diese Männervon der höchsten Gewalt im Staate bestellt und verpflichtetwerden, so haben sie ssäsm publicsm, das heißt, wenn siedie Usbereinstimmung einer Abschrift mit dem im Archiv,oder der Registratur befindlichem Original bezeugen, somuß diesem Zeugniß öffentlicher Glaube beigemcsssn werden.
Der Regel nach beweißt eine Schrift nur wider den-jenigen , der sie aufgesetzt hat, aber nicht fürihn. DieseRegel leidst aber in Ansehung der in einem Archiv ausbe-wahrten Schriften eine Ausnahme, und eben hierin bestehtdas A r chivrech t. Der Grund davon liegt blos in dereidlichen Verpflichtung der Archivbediente, nichts in dasArchiv aufzunehmen, was nach ihrer Ueberzeugung falschist. Es ist daher durchaus irrig, wenn man das Archiv-recht blos als .ein Vorrecht des Fürsten betrachten will, essteht vielmehr dasselbe auch allen denjenigen Gemeinheiten,Collegien und Dienerschaften zu, welche unter Eid undPflicht Schriften aufsetzen, sammeln und bewahren*).
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*) Man nennt indessen auch die Sammlungen der Schrif-ten selbst, die stntcr öffentlichen Ansehen angcstellt werden, Re-gistratur? oder Archive.
') Moser von der Landeshoheit in Regierungssachen über-haupt. S. ;z8. Westphal teutschcsStaatsrecht S. Nur