Z9^ 3 B. Bo» der Regier, des teutsch. Reichs überh.
die Sache schlägt, zur nochmaligen Durchsicht. Zum Be-weis, daß er dieses gelhan hat, setzt er ganz unten seinenNamen hin, d. h. er contrastgnirt, worauf dir Ausferti-gung sodann von dem Fürsten selbst unterschrieben, demnächstaber mit dem fürstlichen Siegel besiegelt, oder das Siegelin einer Kapsel angehängt wird.
Zn andern Collegien wird das Mundum entweder vondem Vorsitzenden, oder dem Referenten, oder abwechslungs-weise von einem Rath, oder auch von allen Rächen unter-schrieben.
§. 122 .
Alle schriftliche Verhandlungen, die aufRechte und Ver»-bindlichkeiten einige Absicht haben, also nickt blos das Ent-scheidende sondern auch das, was der Entscheidung vorange-gangcn ist, pflegen heutiges Tages*) sorgfältig für denkünftigen Gebrauch ausbewahrt zu werden. Dies geschiehtnicht blos an den Höfen, oder von den Geheimen Nachs-Collegien, sondern von allen hohen und niedern Landescol-legien und Beamte»;'ingleichen wird nicht bloS dasjenige,was von andern schriftlich vorgebracht wird, Berichte, An-träge, Bittschriften, Rechnungen, Streitschriften u. s. w.,sondern es werden auch gelbst alle Cvnccpte derjenigen Schrei-ben, Nescripte, Befehle, Decrete, Berichte u. s. w., wel-che an den Höfen, in den Collegien, oder von den Beam-ten ausgefertigt worden, gesammelt und aufbewahrt. Der
*) In altern Zeiten war man in diesem Stück ungleich nach-lässiger. Nur das Entscheidende pflegte man etwa aufzu,beben, aber nicht die vorhergegangenen Verhandlungen. Jetztist man vorsichtiger geworden, und hebt mit Recht ein jedes auchnoch) so unbedeutend scheinendes Blatt auf. Man sann nichtwissen, wozu dasselbe vielleicht in der Folge noch dienen kann.