Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
389
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2 . Ausübung dev höchsten Gewalt. , z89

Mitglieder dadurch in den Stand gesetzt werden, dieselbe zubeurcheilen, ohne die Acten selbst gelesen zu haben. Diese Arthat sehr viel Gutes, indem dadurch viel Zeit gewonnen wird,weil nunmehr nicht die sämmtlichen Mitglieder näthig ha-ben , die Acten zu lesen. Ob aber zu einer jeden einzelnenSache ein besonderer Referent ernannt wird, oder ob dieRache ihre besondere Departements haben, ist verschieden,.Letzteres findet man mehr in den Ministerien und Kammer,collegien, dieses in den Iustizcollegien. Eben so verschie,den ist es, ob mündlich oder schriftlich referirt, und ob im letz,tern Fall die Relation zu den Acten gelegt wird, oder nicht.

Ucber die in Vortrag gekommenen Sache» giebt ein jedesMitglied des Collegii sein Votum. Ob der jüngste Rath zu-erst votirt, oder der älteste; ingleichen, ob, wenn mehrereBanke vorhanden sind, die gelehrte den Anfang mildemStimmgeben macht, oder nicht; ferner, ob dis einzelnenVota protokollirt, oder wenn sie zu ausführlich sind, schrift-lich zum Protokoll gegeben werden, hängt von der besonder»Einrichtung eines jeden Collegii ab.

Nach der Mehrheit der Stimmen wird von dem Direc-rorio das Conclusuin verfaßt, und dieses entweder von demgegenwärtigen Secretair ins Protokoll geschrieben, oder vondem Referenten selbst auf das Erhibitum mit wenigen Wvr^len bemerkt. Der erpedirende Secretair muß es sodann aus"fertigen, und dem Referenten, oder ganzem Collegio im Con,cept zur Durchsicht und Abänderung verlegen. Ist diesesgeschehen, und das Concept von den gegenwärtigen Mitglie-dern signirt, so wird dasselbe von denKanzellistsn, die wegender etwaigen Titulatur ihre besondere Titulaturbücher ha-ben, mundirt. Ausfertigungen, die der Fürst selbst unter»schreibt, erhält vorher der Minister, in dessen Departement