Z88 Z> B. Von der Reg. des ieutsch« Reichs überh.
wenigstens bestehen die verschiedenen Collegia mehrentheilöaus einerley Mitgliedern.
H. irr.
Die innere Einrichtung der verschiedenen Collegien istzwar sehr verschieden, indessen findet sich doch auch mancheÜbereinstimmung. In den Collegien ist entweder der Re-gent selbst gegenwärtig oder nicht. In jenem Fall, dergewöhnlich bey den geheimen Raths- ingleichen den Fi-nanz- oder Kammer-Collegien eintritt, kommt es daraufan, ob der Fürst selbst Theil an den Geschäften nimmt, ober will, daß alles nach seinem Kopf gehen soll, oder ob erauf seine Rache hört. Wehe oft dem Lande, wo jenes derFall ist; aber dreymal Wehe über dasselbe, wo der Fürst al-les seinen Ministern und Rächen überlaßt. —
Collegia , die der Fürst nicht selbst besucht, haben ge-wöhnlich einen Chef, (Präsident, Kanzler, Direetor,)welcher das Ganze dirigiren, alles was cinkömmt, erbre-chen, zu den einzelnen Sachen Referenten bestellen, die Rä-che zum votiren auffordern, und das ConelusuM formireirmuß. Wie weit ,daö Ansehen des Chefs gehen soll, hängtDon dem Willen des Fürsten ab, nur darf dieses, wenigstensr» Iustizcoklsgieii nicht so weit gehen, daß alles von derEntscheidung desselben abhängt. Hat der Präsident zu vielAutorität über die Rache, ist ex ein Pascha, so taugt dieseben so wenig, als wenn er zu wenig Ansehen über sie hat.
Die Geschäfte selbst werden gewöhnlich in den CollegienLurch eigne Referenten behandelt, das heißt, es wird einoder dem andern Rath ausgstragsu, aus der Sache einenzweckmäßigen Vortrag dergestalt zu machen, daß die übrigen