2 . C. Ausübung der höchsten Gewalt. Z8?
nun fieng man bald an einzusehen, wie sehr der Gang derGeschäfte durch eine collegialische Behandlung gewinne»Mehrere Personen, die bei) einander sitzen, und sich übereine Sache berathschlagen, können einander ihre Ideenrnitcheilen. Das Geschäft wird nicht blos aus einem Ge-sichtspunct oder einseitig betrachtet; was vielleicht der eineübersieht, bemerkt der andre; das Collegium stirbt nie aus,es bleiben immer Männer, die mit dem Gang der Ge-schäfte bekannt sind, und es entsteht keine Hemmung oderStockung derselben.
K. Maximilian!., der sich hievon zuerst überzeugte,errichtete hierauf schon im I. r;oi. an seinem Hofe eigneCollegia, namentlich ein Regierungs -, ein K amme r-unb ein Hofraths - Collegium, welches letztere demKaiser in allen Sachen, die an seine Person gelangen wür,den, mit einem schriftlichen Gutachten an die Hand gehensollte, und dem auch die Gnaden - und Lehnssachen, sowie die Oberaufsicht über die übrigen Collegia anvertrauetwurde. So existieren also nunmehr zu Wien am kaiser-lichen Hofe eigne Collegia, durch welche die G schäfte be-handelt wurden. Bald ahmte man dieses Bevspiel anden großen kurfürstlichen, dann an den fürstlichen undübrigen Höfen nach. so daß jetzt wohl kein Land in Teursch-land ist, welches nicht ein oder mehrere Landescollegieahätte.
In größer« Ländern sind Justiz- Regierungs- Staats-Kammer - und geistliche Sachen getrennt, und zu jederGattung besondere Collegia errichtet, weil eine jede ofxihren besonder» Gang hat und be ondere Routine erfor-dert; in kleinern hingegen, m welchen es der Geschäfteweniger giebt, ist diese Abteilung nicht gemacht, oderBb -