Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
386
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86 Z. B. Von der Regier, des teutsch. Reichs überh.

ftyn, so muß er wieder in seine Wälder zurückkehren, aberfrcylich ist er dann auch nicht viel mehr, alsein Wald-mensch.

ZweyLes Capitel.

Von

der Art und Weise die Höchsts Gewalt auszuüben nachder Leutschen Verfassung überhaupt.

H. iro.

Ä^as die Art und Weise die Geschäfte in Teutschland zuverhandeln betrist: so findet sich in Ansehung dieses Punktsin den verschiedenen Territorien allerdings sehr viele Ver-schiedenheit, sobald man in das Detail gehen will.. ImAllgemeinen und überhaupt kann man indessen doch sagen,daß nunmehr fast alle Geschäfte, sie mögen Justiz - oderStaats- undNcgierungssachenbetreffen, ministerialisch odercollrgialisch in Staaksministerien, Regierungs - und an-dern Collegien verhandelt werden.

Diese Art die Geschäfte zu behandeln, ist neu. In äl-tern Zeiten wußte man von einer solchen collegialischen Be-handlung -er Geschäfte nichts. Zu Staatssachen hatte derFürstseinen Kanzler, und zu Kammer-oder Finanzsachenseinen Renr-oder Kammermcister; und wenn gleich beydeetwa ihre Subalternen hatten, so machten doch diese keinCollegium aus. .

Endlich aber ward im Z. 1495. das Neichskammer-gericht als das erste beständige Collegium errichtet, und