86 Z. B. Von der Regier, des teutsch. Reichs überh.
ftyn, so muß er wieder in seine Wälder zurückkehren, aberfrcylich ist er dann auch nicht viel mehr, alsein Wald-mensch.
ZweyLes Capitel.
Von
der Art und Weise die Höchsts Gewalt auszuüben nachder Leutschen Verfassung überhaupt.
H. iro.
Ä^as die Art und Weise die Geschäfte in Teutschland zuverhandeln betrist: so findet sich in Ansehung dieses Punktsin den verschiedenen Territorien allerdings sehr viele Ver-schiedenheit, sobald man in das Detail gehen will.. ImAllgemeinen und überhaupt kann man indessen doch sagen,daß nunmehr fast alle Geschäfte, sie mögen Justiz - oderStaats- undNcgierungssachenbetreffen, ministerialisch odercollrgialisch in Staaksministerien, Regierungs - und an-dern Collegien verhandelt werden.
Diese Art die Geschäfte zu behandeln, ist neu. In äl-tern Zeiten wußte man von einer solchen collegialischen Be-handlung -er Geschäfte nichts. Zu Staatssachen hatte derFürstseinen Kanzler, und zu Kammer-oder Finanzsachenseinen Renr-oder Kammermcister; und wenn gleich beydeetwa ihre Subalternen hatten, so machten doch diese keinCollegium aus. .
Endlich aber ward im Z. 1495. das Neichskammer-gericht als das erste beständige Collegium errichtet, und