Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
385
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i.C. Von dem Recht der höchst. Gewalt nberh. zgz

erhalten werden kann, dahin zu stimmen, daß diehöchste Gewalt nicht nöthig habe, auf den Widerspruch ei-nes einzigen zu achten, es möchte dieser nun wegen bloßenEigeustnns oder auch wegen größerer Bequemlichkeit erho-ben werden. Zmmer aber muß der Eigenthümer voll-kommen entschädigt werden. Es ist nicht genug, ihm ei-nen andern gleich großen Acker zu geben, sondern diesermuß auch von eben der Güce seyn, als sein voriger war»Kann man ihm keinen gleich guten Acker geben, so muß chmnach Verhältniß ein größerer angewiesen werden. Ebendieses ist zn beobachten, wenn etwa dem Bürger nur einentlegener statt seines bisher nahe gelegenen Ackers gegebenwerden kann. Er würde wirklichen Schaden leiden, wennman nicht auch hierauf Rücksicht nehmen wollte ; dies mußund darf aber nicht seyn. Überhaupt aber ist in derglei-chen Fällen immer die größte Behutsamkeit »öthig und dieEntschädigung muß im Zweifel eher zu reichlich, als znkärglich seyn.

Zst nun aber die höchste Gewalt verpflichtet das Eigen«thum der Bürger uiigekrankt zu lassen, und ohne daß eSdie Noch oder das allgemeine Wohl erfordert, ihre natür-liche Freyheil nicht einzuschränken, so ist sie auch auf deeandern Seite berechtigt, dahin zu sehen, daß die Frechheitder Bürger nicht in Zügellosigkeit ausarte, wo-durch nur der Weg zur schrecklichen Anarchie ge-bahnt wird. Frey bleibt der Mensch auch in der bürgerli-chen Gesellschaft, er wird kein Sclav durch den Eintrittin dieselbe, aber er muß doch alsdann einen Theil feinernatürlichen Frechheit für das gemeine Beste auwpfcrn, wer!cs sonst unmöglich wäre, den Zweck der bürgerlichen Gesell-schaft zu erreichen. Will er völlig frep und ungebundenErster Band. - B h