Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
383
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n.C. Von dem Recht der höchst. Gewalt überh. z8Z

sich ein Vichsterben äussert, alles auch noch gesunde Viehdesjenigen, dem einige Stücke gefallen sind, todtgeschlagenund verscharrt werden soll, indem dadurch die Ausbreitungder Seuche verhindert und de» übrigen Unterthanen ihr Aicherhalten wird.

In allen diesen Fällen erfordert es jedoch die natürlicheBilligkeit, daß derjenige, dessen Eigenthum zur Erhaltungdes Eigenthums der übrigen Unterrhanen aufgeopfert ist,von diesen, oder von dem Staate selbst entschädigt werdenmüsse. Die Römer haben schon diesen in dem natürlichenRechte gegründeten Satz anerkannt und ausdrücklich in derbekannten I,. löbocha 6e iactu den Grundsatz aufgestellt,daß derjenige, dessen Waaren zur Erleichterung des Schiffesüber Bord geworfen worden wärm, von den übrigen Ei-genthümern, deren Waaren dadurch erhalten sind, Entschä-digung erhalten solle. Von diesem Gesetz läßt sich in allenFällen, die von der Beschaffenheit sind, daß Einzelne zurErhaltung des Ganzen haben müssen ein Opfer bringen,Anwendung machen, und daraus nach den Umständen ge,gen die Staatskasse, oder gegen die übrigen, deren Ei-geuthum durch diese Aufopferung gerettet worden ist, Klageerheben.

So lange also wirklich von Erhaltung des allge-meinen Wohls die Frage ist, hat es keinen Zweifel, daß ein-zelne Umerthanen gezwungen werden können, ihrEigenthumdem Ganzen zum Besten aufzuopseni. Immer muß aber,wenn dies geschehen soll, «m wirklicher und wahrer Colli-sionsfall vorhanden seyn. Die bloße Beförderung desallgemeinen Wohls würde ein solches Verfahren nie recht-fertigen können und es würde daher sehr ungerecht unddespotisch seyn, wenn die höchste Gewalt, um etwa eine