Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
382
Einzelbild herunterladen
 

Z82 z.B. Von der Regier, des teutsch. Reichs übsrh.

in Städten, oder bewohnten Oettern zu treiben, ja es istselbst eines jeden Eigenthum von der höchsten Machtvoll-kommenheit nicht ausgenommen, so fern von allm Unter-ihanen verhaltnißmäß ge Deyträge zum gemeinen'Bestmerfordertiverden; aber nie kann und darf sich doch die Für,sorge für das allgemeine Wohl dahin erstrecken, daß deshalbirgend jemanden sein wohl erworbenes Rrcht (ins qaaessrum)das heißt, dasjenige Recht, welches nicht auf der natürlichenFreyheit beruht^ sondern nach einem besonder» Rechlsgrunderworben wurde, genommen werden kann.

Doch alsdann leidet auch dies eine Ausnahme, wenn dieErhaltung des Ganzen, oder eines beträchtlichen Theilsdesselben mit dem Rechte oder Eigenthum eines Einzelnen der-gestalt in Collision kommt, daß jenes zu Grunde gehen, oderdoch in die äußerste Gefahr des Verderbens gerathen würde,wenn man nicht, um das Ganze zu retten, lieber einen Theilaufopfern wollte. Dies ist ein außerordentlicher Fall,und hier har es keinen Zweifel, daß alsdann die Rechte ei-tles Einzelnen gekränkt und ihm genommen werden können.Nähert sich daher z. D. der Feind einer Festung, und manglaubt diese retten zu können, wenn noch einige Schanzen an-gelegt, oder di« vor der Festung befindlichen Gebäude nie-dergerissen werden, damit sich der Feind dahinter nicht ver-stecken kan», so ist es gewiß, daß die höchste Gewalt hiezuberechtigt sey, daß also in diesem Fall Häuser niedergerissen,und den einzelnen Bürgern ihre Gärten und Aecker genom-men und daselbst Schanzen angelegt werden können Hievwird also freylich das wohlerworbene Recht einzelner Bürgerihnen entzogen, allein dadurch wird das Ganze erhalten.Aus eben diesem Grundelassen sich auch die in manchen Län-dern vorhandenen Verordnungen rechtfertigen, daß, sobald