Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
378
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Z78 Z.B. Von der Negier, des teutsch. Reichs übech

Vey Ausübung wichtiger und das Ganze betreffender Maje-stäts- oder Hoheitsrechte an die Einwilligung der Reichs-oder Landstäude gebunden. Der Kaiser oder der Landes-regent steht zwar bey den Geschäften an der Spitze, ohnesie kann nichts geschehen, und was geschieht, geschieht inihrem Namen und unter ihrem Ansehen, allein dies schließtdie Einwilligung der Reichs - und Landstände nicht aus *).

Sodann haben aber auch beyde mit jeder andern höch-sten Gewalt die wesentliche Gränze gemein, daß sienur zur allgemeinen Wohlfahrt **) ausgeübt werdendarf. Es liegt scholl in dem Begriff vom Staat, daß diehöchste Gewalt sich auf alles erstreckt, was die gemeineWohlfahrt eines Staats erfordert, und eines Zwangs fä-hig ist; also zwar nicht auf Glaubens - und Gewissenssa»chen, wohl aber, wenn es die Noch erfordert, auf dasVermögen und selbst die persönliche Freyheit der Untertha,rien. Denn der Zweck des Staats ist Beförderung des all-gemeinen Besten; was dieses erfordert, was zum Wohl desGanzen beyträgt, muß sich der einzelne gefallen lassen, ge-setzt auch, daß er darunter auf irgend eine Art litte. ESist eine ewige unumstößliche Regel, daß das Wohl des Ein-zelnen dem Wohl des Ganzen weichen müsse. Dies ist die

Das weitere hievon wird in der Folge abgehandeltWerden.

^ ) Man versäume doch ja nicht hierüber die fürtrcsliche Ab-handlung desHrn.G.I.R. Putter von der Bestimmung, wel-che die Landeshoheit mit jeder andern höchsten Gewalt gemeinhat, daß sie nur zur gemeinen Wohlfahrt statt findet; in denBeptrag en Nr. XIX. zu lesen. In Frankreich würde mauden Verfasser blos schon wegen dieser Schrift apothcosircn undihn im Pantheon ehren. Wir Deutsche haben rein Pantheon,sollten aber doch billig dem Verfasser eine Ehrensaulewegen dieserSchrift errichten!