i. C. Von dem Recht der höchst. Gewalt überh. Z7?
troffen werden. So hat es keinen Zweifel, daß z. D. einjeder Landesherr wegen der akademischen Orden Gesetze er»lassen und dieselben bey Strafe verbieten kann, allein dieseVerbote helfen nur wenig- wenn auf andern benachbartenAkademien nicht mit gleicher Strenge verfahren, und wo-fern nicht gemeinschaftlich diesem Uebel gesteuert wird,Soll nun dieserhalb etwas allgemein verbindliches festgesetztwerden, so ist dies ein Gegenstand der kaiserlichen Regierung.
z) Einen fernem Gegenstand derselben machen disStreitigkeitenderNeichsständeundandrerun,mittelbaren Personen sowohl unter sich, alsmit ihren Unter rhanen aus. Will ein Fürst dieseoder jene Einrichtung in seinem Lande tr ffeu, und dieLand-stäude oder Unterchanen find damit nicht zufrieden, so istdie Sache zur Erörterung einer höhern Gewalt geeigen-schaftet, und so tritt die kaiserliche Negierung ein. DieBeschwerden können von dem einen, oder dem andern Thei-ke an den Kaiser gebracht werden. und dieser ist sodann be-fugt , sie zu untersuchen, und nach Beschaffenheit der Um-stände den Kläger mit seiner Klage ab - und zur Ruhe zuverweisen, oder die geklagte Beschwerde abzustellen.
§. ny.
Außer diesen b-sondern Bestimmungen der kaiserlichenund landesherrlichen Gewalt, oder der Landeshoheit, giebtes aber auch noch andre allgemeine Bestimmungen undVorschriften derselben. Denn so folgt daraus, daß diesesoder jenes ein Gegenstand der kaiserlichen oder landesherr-lichen Regierung sey, «och nicht, daß nun auch der Kaiser,oder der Landesherrin dergleichen Fällen allein und einsei-tig verfahren kann. Beyde sind vielmehr der Regel nach
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