476 Z. B. Von der Regier, des teutfch. Reichs überh.
teutfche» Landen und Gebieten ausüben kann, ohne dazubesonder kaiserliche Vergünstigung zu bedürfen. Was alsovermöge der Landeshoheit von den Neichsständen geschieht,dazu ist weiter keine kaiserliche Concession oder Bestätigungerforderlich. Was hingegen nicht in der Landeshoheit begrif-fen ist, kann auch nur vom Kaiser allein , oder Kraft besonederer kaiserlicher Concesswn geschehen.
§. n8.
Da also ein jeder Neichsstand Landeshoheit hat, unddiese von so weitem Umfang ist, so giebt es nur wenige Ge-genstände der kaiserlichen Regierung, und diese lassen sich auffolgende Classen bringen, r) Alle Angelegenheiten«welche Teutschland als ein Reich betreffen, esmögen nun auswärtige, oder einheimische seyn,So bald eine Sache von dieser Beschaffenheit ist, so ist sieeine Nsichssache und also ein Gegenstand der kaiserlichen.Regierung. Soll daher, wie dies jetzt d-r Fall ist, rwn ge-samnilen Reichs wegen ein Krieg geführt werden, soll miteiner auswärtigen Nation in Unterhandlung getreten, oderum auch ein Beyspiel von einheimische» Angelegenheiten zugeben, ein allgemeines Reichsgesetz abgrfaßt, oder basRnchskammergericht visirirt werden, so steht der Kaiser da?bey an der Spitze,
2) Alles, was alle besondere Staaten vonTeutschland zusammengenommen angeht, Hie-her gehören alle Fälle, welche zwar einzelne Lander betreffen,und in denen auch ein jeder Landesregent Verfügungen trrf«feu, oder Einrichtungen machen kann, die jedoch wenigvder nichts helfen, wofern nicht die nemlichen Einrichtungenp-er Verfügungen in den sämmffichen temschen Staaten ge?