i. C. Von dem Recht der höchst. Gewalt übeeh. Z75
2) Wenn Landesherrn ihre Landeshoheit mißbrauchenund ihre Gränzen zum Nachtheit der Benachbarten oderihrer eignen Unterthanen überschreiten, so sind diese sowohlinsgesammt, als einzeln befugt, ihre Klagen im gesetzmäßi-gen Weg an den Kaiser, oder vielmehr an die Reichsge-richte zu bringen, und diese sind alsdann berechtigt die Kla-gen zu untersuchen, zu entscheiden und die Landesherrschastanzuhalten, dasjenige zu thun oder zu lassen, was Urlheilund Recht mit sich bringt; ja sie können sogar, wenn dieLandesregierung nicht dahin gebracht werden kann, dasjeni-ge zu thun, wozu sie des gemeinen Wohls wegen eine voll-kommene Verbindlichkeit hat, eine Laudessache vermöge desDevolutionsrechts selbst an sich ziehen und ein sonstin der Landeshoheit liegendes Recht selbst ausüben. Ver-sagt also z. B- die Landesregierung irgend jemanden Justiz,und fruchte» die vondem Kaiser erlassenen Befehle sie zu ver-walten, nichts, so kann der Kaiser durch die Reichsgerichtesie ausüüen lassen und so tritt also hier die kaiserliche Ge-walt iss die Stelle der Landesherrlichen.
Sodann sind aber auch, wie bereits in dem vorigen Pa-ragraphen bemerkt ist, gewisse Negierungsrechte nicht mit inder Landeshoheit begriffen, sondern dem Kaiser Vorbehalten,und zwar 1) einige dergestalt, daß sie von dem Kaiser aus-schließlich, als Standes - Erhöhungen, oder in Cvncurrenz mirder landesherrlichen Gewalt, z. V. Ligitimation unehlicherKinder, ausgeübl werden; 2) andre so, daß sie zwar derRegel nach den Neicheständen zustehen, jedoch nicht sowohlaus landesherrlicher Gewalt, als vielmehr Kraft besondererkaiserlicher Concessionen. (z. B. Zoll- und Münzrecht).
Unter der Landeshoheit sind daher diejenigen Negierungs-rechte begriffen, welche die höchste Gewalt m den einzelnen
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