Z74 Z-B. Von der Regier, des teutsch. Reichs übech.
§. " 7 -
Wenn indessen gleich die Landeshoheit ohne ConcurreriKdes Kaisers anSgcübt werden kann, und wenn sie gleich imZweifel alle Rechtem sich faßt, welche der höchsten Gewaltin jedem Staats überhaupt zustehen, so bleibt sie doch im-mer von einer solchen höchsten Gewalt, wie sie z. B. einKönig von Dännemark ausübt, verschieden. Denn dieseist ui>abhä."gig/ die Landeshoheit der te urschenReichssiände ist es aber nicht, sondern Kaiserund Reich subordinirt. Es muh sich daher i) einjeder keutscher Landesrcgcnk diejenigen genauer» Einschrän-kungen und Bestimmungen bei) Ausübung landeshoheitlicherGerechtsame gefallen lassen, welche theiis die allgemeineVerbindung, worin er mir seinen übrigen Mitständen, alsBürger eines Staats steht, überhaupt mit sich bringt, theilsaber in den teutschen Neichsgesetzen enthalten sind, es mö-gen nun dieselben Bezug auf die Unterthanen selbst oderdie Mitstände haben *). So ist z> B. die Landeshoheit inAnsehung der Appellationen, Steuern, der Bündnisse, desN formakionsrechls eingeschränkt und kein Stcind des Reichsdarf an schiffbaren Strömen Handlungen unternehmen, wo-durch die srepe Schiffahrt gesperrt wird. Eben dieses giltvon altern gültigen kaiserlichen Privilegien. Darf gleichjetzt der Kaiser keine Pnvilegia zum Nachtheil der Landes-hoheit ertheilen, so war er doch in älter» Zeiten dazu befugt.Sind dergleichen vorhanden, so darf ihnen zuwider dieLandeshoheit ebenfalls nicht ausgeübt werden.
") Christ. Ernst Weiße von den Vortheilcn der wut-schen Reichsverbindung. Leipzig i/so. in 8. Eine lcscnswertheSchrift.