Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
373
Einzelbild herunterladen
 

r. C. Von dem Recht der höchst. Gewalt überh.

niung des Landesherrn in den Neichslclndsn ohne Wür-kling *).

Die landesherrlichen Rechte werden jedoch nicht nur aus-schließlich von einem jeden Reichs stand, sondern auch auseigner Gewalt, keineswegs aber nur im Namen desKaisers und Reichs von ihnen ausgeübk. Zwar haben äl-tere Staatsrechlslehrer das Gegentheil behaupten wollen,allein ihre Behauptung ist unerweislich und kann selbst nichteinmal dürch kaiserliche Urkunden, oder Erkenntnisse derhöchsten Reichsgerichte, geschweige denn durch die Reichsge-setze, begründet werden. Denn wenn gleich diese wohldavon sprechen, daß die Neichsstande ihre Hsheitsrechte vomKaiser hätten, so folgt doch daraus nicht, daß sie nun auchdieselben nur im Namen des Kaisers ausüben könnten. DerKaiser hat ja auch seine Gewalt nur vom Reiche, deshalbübt er sie aber doch nur in seinem Namen aus.

Nach allem diesen kommt also dieLandeshoheit w.it einerjeden höchsten Gewalt, wie diese nur immer nach dem all-gemeinen Staatsrechte gedacht werden kann, überein, undsie begreift nach Abrechnung der dem Kaiser vorbehaltenenHohciksrechte, alle übrige, welche sich nur immer nachGrundsätzen des allgemeinen Staatsrechks denken lassen,sie mögen übrigens mit oder ohne Rücksicht auf Auswär-tige ausgeübt werden können, schon erdacht seyn, oder ersterdacht werden. Alfs selbst solche Rechte, welche sonst nurfceyen Völkern zuzustehen pflegen, z. D. das Gesandschafts-recht, das Recht der Bündnisse, des Kriegs und Friedens.

Aa z

Putter von Einschränkung einiger kaiserlichen Reservat-rechte, sofern von deren besonderm Einfluß in einzelnen Länderndie Frage ist. s. Dcssen Bcvträge Th. i. Nr. XUI.