Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
372
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Z 72 Z. B. Von der Regier- des teutsch. Reichs überh.

Klauseln, Declarationen und Bestätigungen für null undnichtig erklären, und dieselben cassiren und ausheben sollenund wollen."

Noch weiter ging das kurfürstliche Collegium im I.1741. In der damals errichteten Wahl-Capitulation wardArt. 7'. §. 4. ausdrücklich festgesetzt, daß der Kaiser keiner»ley von seinen Vorfahren zu ert heilen nicht herge»b r a ch t e Privilegs, so der Kurfürsten, Fürsten und Ständein Dero territorüs zustehenden Polizeywesen und gleichfallshergebrachten Gerechtsamen in einigerley Weise vorgreisen,erthejlen, noch die etwa bereits ertheilten erneuern solle undwolle. Da sich nun auch der Kaiser in der neuesten Wahl-capiculation Art. i. §. z. anheischig gemacht hat:wederden Reichsgerichten noch sonst Jemanden, wer der auch sey,so in als außer dem Reiche, zu gestatten, daß den Ständenin ihren Territoriis, in ihre La » deshoheits - und Ne-gierungs- besonders in Neligions- Pvlicey- Kameral- Mi-litair- Justiz- Lehns- Criminal- und Gnadensachen lub,c^uoLuntzue praetextu wider die Neichsgesehe, den Friedens-schluß, oder ausgerichtete rechtmäßige und verbindliche psctnvor, oder Singegriffen werden," so kann und muß jetzt alsRegel angenommen werden, daß alles, was in der reichs-ständischen Landeshoheit begriffen ist, heutiges TageSordentlicher Weise ganz ausschließlich nur von jedem Reichs-stande in seinem Lande ausgcübt wird, ohne daß eine kai-serliche Concurrenz mehr statt findet. Nur bey einigen we-nigen altern kaiserlichen Rechten, als Legitimation unehli-cher Kinder, Ercheilung der Volljährigkeit u. s. w. ist diesnoch der Fall, alsdann ist aber die kaiserliche Gewalt zwarrächt der Landesherrlichen subvrdinirt, jedoch ohne Beyftjrn-