i.C. Von dem Recht der höchst. Gewalt überh. Z-7r
begriffen wären, mit Vorbeygehung ihres Gerichtsstandesdie kaiserliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz nicht mehrstatt finden sollte (prlvileZIa cke non evocanäo). Bey Er-richtung des Kammergerichts 1495. ward dies allgemeineRegel, und da hiedurch die kaiserliche ConcurreNz bey einemso wichtigen Theile der höchsten Gewalt gesetzlich aufgeho-ben war, so schloß nian daraus, baß sie auch bey andernminderwichtigen aufgehoben seyn müsse. Indessen geschahes doch noch zuweilen, daß der Kaiser »Heils den Untertha-nen der Reichsstände, vorzüglich der mindermächrigen, rh-ilsandern Benachbarten, Privilegien verlieh, und dadurchsöivohl eine concurrirende Gewalt in den NeichssiandischenLanden ausübte, als die Landeshoheit der Reichsstände nichtselten einschränkte.
Doch nach geschlossenem westphälischen Frieden hat 'sichauch dies geändert. Schon im I. 165;. ward in die Ca-Pirulativn Ferdinand IV. gesetzt r „Und keinem seineLändsaßen und Unterehanen von Dero Bvthmäßigkeit undJurisdiction, wie auch von den Steuern, Zehenden undandern gemeinen Bürden erimiren.und befreyen." Nochmehr wurde diese Stelle in dem mit K. LeopoldI. r6;8°geschloffenem Wahlvertrag erweitert und geschärft, auch derKaiser ausdrücklich verpflichtet! „Niemanden einig Privi-legium dawider (nemlich den Regalien, Obrigkeiten, undFreiheiten der Reichsstände zuwide-) zu ertheilen, und daeinige vor ober bey währendem Krieg dawider ertheill wor-den, dieselbe gänzlich zu caffiren und zu aimulliren." Undin derselben Capitulation heißt cs Art. III. §. 8.: »Ge-stalten wir auch alle und.jede dagegen und sonsten concrams tertü und ehe derselbe darüber vernommen, hiebevorlud et obrexticie erhaltenen Privileg samt allen derselben
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