Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
370
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Z70 Z.B. Don der Regier, des teutsch. Reichs überh.

werden, alsSkandeserhöhungen, und überhaupt das Rechtacademische Würden zu ertheilen.

Das Resultat hievpn ist, daß es zwar gewisse Hoheits-rechte giebt, welche dem Kaiser Vorbehalten sind, daß aberalle andre, welche dahin nach den angegebenen Bestimmun-gen nicht gerechnet werden können, in der Landeshoheit,welche einem jeden teutschen Neichsstand zusteht, begrif-fen sind.

Diejenigen Rechte, welche von einem jeden Landesherrnausgeüdt werden, stehen ihm aber ausschließlich zu.Zn älter» Zeiten, als die Landeshoheit sich noch nicht völ-lig ausgebildet hatte, war dies freplich anders, denn da-mals fand eine allgemeine Concurrcnz der kaiserlichen Ge-walt mit der Landesherrlichen statt*). Den Landcsregen-ten stand zwar das Recht zu, in ihren Landen richterlicheGewalt auszuüben und ihren Uuterthanen Privilegien zuertheilen, allein der Kaiser hatte eben diese Rechte. Kai-.serliche Privilegien mußten nicht nur im Lande vollkommengeachtet werden, und hatten eben die Gültigkeit, als dieLandesherrlichen, sondern sie konnten auch der auswachsen-de» Landeshoheit zum großen Nachkheil gereichen, ohnedeshalb etwas von ihrer Gültigkeit zu verlieren.

Ein großer Schritt zur Aufhebung dieser Concurrenzgeschah durch die Ertheilung der bereits §. rz. angeführtenUrkunden K. Friedrich II. und durch die, sehr vielenMzelnen Ständen ertheilte kaiserliche Versicherungen, daßüber Personen und Güter, die unter ihrer Bothmäßiakeit

*) Putter vou Concurrenz der kaiserlichen und landesherr-lichen Gewalt, wie solche ehedem gewesen, und wie weit sienoch jetzt statt findet, in Dessen Bcyträgen Th.i. Nr. XIV.