Li C. Von dem Recht der höchst. Gewalt überh. Z§9
Behde Erfordernisse Müssen indessen zusammen eintre«ten, wen» ein Hoheitsrecht zu den kaiserlichen Reservat«rechten gerechnet werden soll. Eins ohne das andre istnicht hinreichend, denn sind sie erst in neuern Zeiten, dadie Landeshoheit schon feste Wurzeln geschlagen hatte, auf-gekommen, so sind sie auch in der Landeshoheit begriffen,ihre Würkut-g mag sehn, welche sie will; sind sie aber gleichvon sehr hohem Alter, haben jedoch nur Bezug auf daSLand selbst, so sind sie von den Landesregenten erworben,mithin in der Landeshoheit begriffen, und eben so gehörenauch alle Negierungsrcchte, die etwa ins künftige noch er-dacht werden können. in den Umfang der Landeshoheit.
Dies sind also die Bestimmungen, wonach die Gränz«linie zwischen den kaneriichen Reservaten und den Landes-hoheitlichen Rechten gezogen wei den muß, und woraus mansich erklären kann, daß ein deutscher Fürst einen General,der selvst mit den Generals andrer europäischer Mächte nachseinem Dienstalter roulirt, aber keinen Magister, der re-spcctirt zu werden brauchte, ernennen kann.
Inzwischen folgt doch daraus, daß ein Hoheitsrecht zwden kaiserlichen Reservaten gehört, noch nicht, daß es auchnur vlos vom Kaiser ausgeübl werden könne. Verschieden«derselben, als bas Zoll-und Münz-Regal sind ebenfallsan die Neichsfiände gekommen, nur liegen sie nicht in derLandeshoheit, sondern haben ihren Grund in besonderstkaiserlichen Vergünstigungen Und können daher nicht nacheignen Gefallen, sondern blos nach den Inhalt, und iltGemäßheit der kaiserlichen Privilegien ausgeübt werden»Andre hingegen können auch jetzt nur noch von dem Kaiseroder in dessen Namen und unter dessen Ansehen ausgeübkErster Band» A S