Z§8 z. B. Don der Regier. des teutsch. Reichs äberh.
als die Art und Weift ihrer Ausübung betreffen, und diedaher vor allen Dingen erörtert werden müssen ^).
Deutschland ist ein aus mehreren Staaten zusammenge-setztes Reich. Das allgemeine Oberhaupt desselben ist derKaiser, aber ein jeder einzelner Staat hat seinen besondernRegenten. Es giebt also in Deutschland eine doppelte höch-ste Gewalt, eine kaiserliche und eine landesherrli-che, folglich ist es hier zuförderst nöthig, die Gränzliniezwischen beydsn Gattungen zu ziehen. Nie muß dabey ver-gessen werden, auf welche Art unsre Staarsverfassung ent-standen ist. In altern Zeiten war nemlich der Kaiser dereinzige Regent in Deutschland und unsre jetzige Rcichsstän-de waren entweder blos kaiserliche Befehlshaber, oder großeGütcrbesitzec. Nach und nach wurden aber auch aus ihnenRegenten, ohne daß jedoch der Kaiser aufhörte, allgemeinerRegent zu scyn. Zu vermuthen ist es daher schon, daßdem Kaiser noch immer gewisse Hoheits- oder Negierungs-rechte weiden geblieben oder Vorbehalten seun, deren dieNeichsstände nicht theilhaftt'g wurden. Und dies ist wirklichder Fall. Noch jetzt giebt es Hoheitsr.'chtc, welche keinNeichsstand, als solcher, oder vermöge seiner Landeshoheitausüben kann, wenn er übrigens gleich noch so mächtig wäre.
Diese Rechte werden unter dem Namen der kaiserli-chen Neserva kr echte begriffen. Zhre Kennzeichen be-stehen darinn, daß sie r) älter sind als dir Landeshoheitund 2) daß ihre Würkung nicht blos auf ein Land einge-schränkt ist, sondern sich, wo nicht auf ganz Deutschland,doch auf mehrere benachbarte Länder erstreckt.
Beyde
') Pütters Litteratrir des t» Staatsr. §. 980.