Z§4 2. B. Von der Pers. des Kais. u. dcnReichsst.
erworbenen Rechte der vereinigten Beratschlagung und Zu-sammenhalrung zu untergraben.
Demohnerachtet ist auch wieder in einem kaiserl. Cvm-nrissionsdecret vom rr.Januar 1752. enthalten: „Es könn-ten Kais. Maj. nicht billigen, daß unter dem Namen ei-nes von dem katholischen Theilsich abson de en-den Körpers die gesammte der A. C. zugethaneStände u. s. w." Noch sonderbarer ist aber folgendeStelle eines k. N. welches die katholischen Stände an dieevangelischen den 22. Zun. 1752. erließen: „Hisrnächstaber haben sie sich bey dem Inhalt eben erwähnten xro Ns.Moria gleich darüber höchlich zu verwundern gehabt, baßvorgedachte vortrefliche Ge fand schäften der A. C. nichtnur sich die Benennung eines besonder» Körpers zueignen,sondern, auch denen Katholischen solche ebenfalls beylegcnwollen. Da nun aber die diesseitigen krinsipia bekanntseyn, welche so wenig als die lhenre Reichsversassung selbstvon dergleichen besondern Lorporibus wisse», und vielmehrnach Anleitung des Art. V. §. 52. des W. F. in solchen Fäl-len, wo bis Stände als ein Corpus nicht angesehen werbenkönnen, die Katholischen, dann die der A. C. zugethane,als bcsondre Theile betrachten und man anmitweder den an-dern Religionskhcil pro Lorpore erkennen, noch sich selbstdavor geriren kann, so stehet man dieserwegen eben sowohleine Reservation einzulegen, und dieses feyerlich zu wider-sprechen sich genöthiget."
Sondetbar! Machen denn die Gesandschaften das Cor-pus der Evangelischen aus? — Zst dieses, so besteht auchder Reichstag nicht aus Neichsständen, sondern aus Ge-sandten. Und wie kann man sagen, daß die Principiader Katholischen nicht gestatteten, sich selbst für ein besou-