7. C. Von den evang. u. kachol. Relig. Theilen. z 6 z
Erst in neuern Zeiten ist es ihnen eingefallen 7— vielleichtum das äiviäe et Iwxers besser spielen zu können — desAusdrucks Corpus von beyden Neligionslheilen sich nichtnur zu enthalten, sondern so gar zu wider,prechen, wenn derevangelische Religionstheil diese Benennung nach wie vorvon sich gebrauchte; oder man har es nur mit dem Bepsatzdas anmaßliche, oder das sich so nennende Corep'u s benannt. So erklärte der Ka'iser in einem Commis«sionsdecret vom 12. Apr. 1720. er hätte sich gegen dieGestalt eines si ch so nennenden Lor^orrr Ananasse/,folglich über dessen sich gebrauchenden moLmbey dem ganzen Neichehöchstens zu beschweren,Diese Aeusserung erregte großes Aufsehen und veranlaßte dasLorxus LvanZesscorum noch in dem nemlichrn Zahre da-gegen eine Vorstellung bey dem Kaiser einzureichen, worines hieß: daß man zwar in Ansehung der Benennung gleich-gültig seyn könnte, ob die gesummten evangelischen Reichs-stände ein Corpus, Religionstheil oder' eine Gemeinheit be-nannt würden; daß eS aber desto bedenklicher scy, wenn die Ab-sicht, wie es schiene, dahin gienge, mit dem Namen zugleichdie Sache selbst, und die einmal im Westph. Fr ieden so theuer
chen; denn, was die Gewissen beträfe, dieselbige Sachen wa-ren bcy dem Religionsfrieden zu lasse»; wie dann in solche» nicht,wie in andcrn Sachen,^ sondern durch sondere Rathc ge-handelt, also daß die Catholische» einen besonder»Rath, die andern auch einen besonder« Rath ge«habt. Eben so versprach auch derKaiser in dem 1700. mir demK. von Preussen geschlossenen Krontraetgt, die Erörterung derRcligionSbeschwerden sich angelegen seyn zu lassen, sobqld die-sselben vom (»71/^01!-- an ihn würden gebracht
werden. Man s. Lrn, ?->Fe/r imiirm Lorz>. Lvan^es,
liebl 1786. 8,