z§2 2. V. Von der Pers. des Kais. n. den Reichsst.
F. *) und der W. C. **) sowohl unter sich, als mit aus-wärtigen Bündnisse, folglich auch Religi'onsverbindungeneingeheu, sondern es verordnet auch der W.F. Art. 5. §.ausdrücklich, daß in Neligions-und andern Sachen, woman die Stände nicht als ein Corpus ansehen könne, wirauch alsdann, wenn die Katholiken und Consessionever-wandte sich in zwey Theile trennten, der Streit nichtanders als durch gütlichen Vergleich ausgemacht werden solle.Hier ist also ausdrücklich von zwey Neichstheilen demkatholischen und evangelischen die Rede, in deren jedemnicht die einzelnen Glieder desselben, sondern alle zusammen-genommen, d. i. als ein Corpus betrachtet wetden müs-sen. Ist aber einmal den Ständen erlaubt, sich in zweyTyeile oder Corpora zu trenne», so isi nichts schicklicher undder Sache mehr angemessen, als daß jeder dieser beydenTheile sich, wenn er es für gut findet, besonders berath-schlagt, seine Stimme gemeinschaftlich ablegt und auf dieseAct von beyden Theilen äs corpore aä corpus gehandeltwird. Wenn also gleich der Name Corpus LvanZelico-ram nicht in dem Westph. Frieden vorkommt, so thut diesdoch nichts zur Sache, indem die Gesetzmäßigkeit undRechte desselben darin deutlich gegründet sind.
Diese sind einmal gesetzlich anerkannt, und es habensowohl der Kaiser, als der katholische Religionsthcil, denevangelischen Neligionstheil vor und nach dem Westph. Fr.als ein Corpus betrachtet und mit demselben unterhandelt ***).
Art. 8- s. r.
" ) Art. 6. §.4.
Schönaus dem Reichstage i§?8. geschah von dem Oester?reichischen Dircctorialgcsandten der Vortrag: Sie konnten umgngezeigt nicht lassen, daß ein Unterschied zu halten in den Seck