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1 (1797)
Entstehung
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7. C. Von den evang. u, kathos. Rclig.Theilen. z6i

chen in derselben Ordnung und Einrichtung erhalten werdestsollte, was auch für Veränderungen mit dem ReichstageVorgehen möchten *).

So hat also nach und nach das Oorpus evsriAslIcorumseine jetzige Form und Einrichtung erhalten. Eine sehr na-türliche Folge von der Entstehung dieses Cörpers war, daßnun auch ein Oorpus Ostssolicorum entstand. Handeltendie evangelischen Stände gemeinschaftlich, so thaten es auchdie katholischen, ja einige unter ihnen hatten sich noch frühermit einander vereinigt ehe dies noch von dem Kurfür-sten von Sachsen und Landgrafen von Hessen geschehen war.Doch da sie auf den Reichstagen die mehrere Zahl ausmachten,da sie den Kaiser auf ihrer Seite hatten und da sie schon auSNeüglvns-Grundsätzen in Religions-Angelegenheiten mehrzusammenhielten, als die Evangelischen, so muß man indieser und anderer Rücksicht doch sagen, daß die Entstehungdieses Corpus erst eine Folge der Entstehung des evangeli-schen war.

Dem sey indessen, wie ihm wolle, so ist so viel gewiß,daß gegenwärtig die Stände des Reichs ihrer NeligionsEigenschaft nach sich in zwey Theile oder Oorpvrs theilen,deren Mitglieder in Angelegenheiten, wobey die Religion,'n Betrachtung kommt, nicht einzeln, sondern gemeinschaft-lich äs corpore eorpns handeln. Dieses Recht steht ih-nen selbst nach den Neichsgrundgesetzen zu. Denn so kön-nen nicht nur die tentschen Reichsstände vermöge des 86«

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) Man muß sich daher das Orpus LvznhMc, nicht als un-zertrennbar vom Reichstag gedenken,

) Nemlich zu Dessau i?-6.