6. C. Von den Reichskreisen.
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I Mannschaft zu stellen, als sie billig stellen sollten, weil siei einen so starken Verlust an Kreisständen erlitten hätten. So
I sollte der Oberrheinische Kreis im Z. 1697. zu der von dm
vorliegenden Kreisen beschlossenen Armee 10,02z. Mann stel-len. Er schützte aber theils wegen der ausgestandenmKriegsbeschwerlichkeiten, theils wegen des gehabten Ver-lusts an Kreisstänüen dir Unmöglichkeit vor, so viel V^amrzu liefern, und erbot sich nur zu ;ovo. Mann, wenn aberHessen-Cassel beytreten würde, zu 7000. Mann.
' Von Neichswcgen ist man daher bemüht gewesen, , die-sem Uebel zu steuern. Schon auf dem westphälischen Frie-« benscongreß war die Rede von der Redintegrati 0 n derNeichskreise und es ward in dem Osnab. Fr. Art. 8- Z- z,gesetzt, daß davon auf der nächsten Neichsversammlung ge»handelt werden sollte. Dies geschah indessen nichr, wohlaber ward der Kaiser im I. 1658. in seiner Wahlcapitula-tion verpflichtet, die Ergänzung der Neichskreisezu befördern, deshalb ein Neichsgutachten zu fordern, unddahin zu sehen, daß die wieder ergänzten Kreise und wiederherber, gebrachten Stände bey ihrer wohl hergebrachten Frey,heit und Neichsunmittelbarkeit ungekränkt gelassen, allewiderrechtlich unternommenen Tätlichkeiten undZumuthun,gen aber sogleich abgeschast würden, und zu diesem Behufnicht nur die Kreisausschreibenden Fürsten, sondern imNolhfalle auch die andern Kreislande thätig unterstützen.
Noch hat indessen diese Verordnung keine Wirkung ge-habt, inzwischen hat man sie doch, wie manche andre,vielleicht in Hofnung besserer Zeiten beybshalten, und nochin den Zähren 1742. und 1764. dahin erweitert, daß derKaiser dafür sorgen solle, daß alle Stände und Länder ürder von Alters hergebrachten Kreisyerbmdung blieben; auch
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