ZZ§ 2.B. Von der Pers. des Kais. u. den Neichsst.
len dieehmalige Reichsstadt Don an wehrt in eineBalewsche Landstadt verwandelt. Vorher erschien Ne mit auf denschwäbischen Kreistagen, nach ihrer Exemtion aber nichtmehr. Die Neichsgesetzs benennen diese Handlung auszieih e n. Unter ausgezogenen Neichsständen sind alsodiejenigen zu verstehen, welche aufgehSkt haben Reichsstandezu scyn, und der Landeshoheit eines andern NeichsstandsUnterworfen sind. Dis Benennung selbst rührt unstreitigdaher, weil sie aus der Matrikel, oder dem Verzeichniß derKreisglieder gezogen sind.
Eine solche Exemtion kann aber auf zweyerlcy Art ge-schehsn, nemlich entweder dergestalt, daß nicht mehr direhmals üblichen Beyträge zu den Kreisbedürfnissen für denEximirten entrichtet werden, oder daß dies noch ferner fortgeschieht. In jenem Fall ist eine e-ve-m/o o«e^e, indiesem aber eine c«m oue^e vorhanden. Durch diese
letztere Gattung der Exemtion verliert der Kreis nicht bloseinen bisherigen Kreisstand, sondern auch dis bisherige»Beyträge, die darüber den übrigen zur Last fallen.
Endlich haben sich auch zuweilen einige Mitglieder einesKreises eigenmächtiger Weise von der bisherigen Verbin-dung worin sie mit dem Kreise standen, losgemacht, sichvon demselben abgesondert und ihre Beyträge zu entrichtengeweigert. So trennten sich, wie bereits im vorigen Pa-ragraph bemerkt ist, die evangelischen Kreisstäude von demOberrheinischen Kreis und noch jetzt sind Hessen-Cassel undSavoyen von demselben getrennt.
Durch alle diese Handlungen verlieren aber nicht nurdie Kreise, sondern auch selbst das ganze Reich. Dennwenn z. B. die zu stellende Reichsarmee aus die Kreise re-partier ist, so schützen diese die Unmöglichkeit vor, so viele