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1 (1797)
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6. C- Von den Reichskreisen.

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beyfügen sollte. Würden sich endlich solche Zufälle in demKreise ereignen, wobei) die protestantischen Stände interes-sirt wären, so sollte das KreiScuisschreibamt mit mehrge-dachtem Vorsitzenden Stand hierüber nothdürstig communi-ciren *).

Bey diesem B egleiche »st es nachgehends, ohnerachtekHessen-Cassel damit nicht zufrieden war, geblieben, und eSmacht aho der Overrheinische Kreis eine Ausnahme von derRegel, daß in den vsrmischren Kreisen auch das DirectXrium vermischt sey.

H. uz.

Die tcutschsn Nsichskreise sind zum Theil bet) weiteiinicht mehr so vollständig, als sie ursprünglich waren.Mehrere unter ihnen haben theils durch Avulsion, theilsdurch Exemtion, theils durch Separation einen an-sehnlichen Verlust an der Zahl und den Beyträgen derKreis-Mitglieder zu den Bedürfnissen des Kreises erlitten.

Unter Avulsion v.rsteht man, wenn einzelne Kreis/lande ganz vonTsutschland abgerissen und Unter auswärtigeHoheit gekommen sind.> Dies ist vorzüglich beh dem Bur-gundischen und dem Oberrheinischen der Fall, indem viettzvon den zu diesen Kreisen gehörig gewesenen Ländern anFrankreich haben Müssen abgetreten werden.

Eben so ist auch die Zahl der Kreisstände durch Exem/kion vermindert. Man versteht darunter, wenn bisher un-mittelbar gewesene Länder, Städte oder Gebiete in mittel-bare verwandelt, und der Landeshoheit irgend eines Reichs-'stands unterworfen werden. So ist unter mehrern Beyspie-

') Moser von der t. Kreisoerfaffung S. Zoo. f,