zZ 4 2. B. Von der Pers. des Kais. u. Len Reichsst.
Mission, bey deren Erkennung aber nach Vorschrift der Ge,setze, so bald die dabey intereffirten verschiedener Religionsind. Religionsgleichheit beobachtet werden muß. Da nunder Kreis selbst vermischt ist, so würde, wenn Streitzwischen Kreisständen verschiedener Religion ist, diese gesetz-liche Vorschrift nicht beobachtet werden können, so baldLeyde Kreisausschrcibende Fürsten von einer Religion wären.Die Katholischen wollten indessen in diesem Stück nichts«achgeben, und dies hatte denn die Folge, daß sich diernehrsten evangelischen Kreisstände von den übrigen abson,Lerten.
Zum Unglück für sie war indessen unter ihnen keinerechte Einigkeit, indem einige es mit Hessen-Cassel, andremit Pfalz - Zweybrücken hielten, welche beyde das Cvndi-rectoriurn suchten. Dies harte die Folge, daß man sich imI. 1702. dahin verglich, daß dcy allen Executionen, welchedie Katholiken mit den Protestanten, oder die Protestan-ten allein beträfen, der versitzende Protestantische Neichs-stand mit concurriren sollte; würde aber dieser verhindert,oder wäre er selbst bey der Erecution ans einige Weise in-teressirt, so sollte alsdann ein andrer protestantischer Standder Execution mit bcywohnen. Bey Commissionen und Ver-schickungen, wobey die Evangelischen direkte oder indireclrimeressict wären, sollte Religionsgleichheit beobachtet wer-den. Wenn die protestantischen Stände zum Besten derEvangelischen etwas zu erinnern hätten, könnten sie solchesdurch ihren Vorsitzenden Stand dem Kreisausschreibamtmelden, welches alsdann mit denselben hierunter commu-nieiren, auch auf Begehren hie von dem Vorsitzenden pro-testantischen Stand geschehene Erinnerung bey Ausschreibungdes Kreistags, den in Ueberlegung zu nehmenden Punkten