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1 (1797)
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353
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6. §. Von den Rcichskrei'jett.

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lMl. Ist dingegen, wie in dem Fränkischen, Schwäbischen,Oberrheinischen und. Westfälischen die Zahl der Kreisständevon beyden Neligionspartheyen fast gleich, so sind Nach dieKreise selbst vermischt. Die Wirkung hievon zeigt sich haupt-sächlich in Ansehung des Rsichskammergerichts. Ast derKreis blos evangelisch, so kann er auch nur evangelischeBeysitzer an das Kammergericht präsentiren, ja es wirdselbst nicht einmal dem katholischen Kreismikglied eine Theil-vahme an dem Präsentationsrecht zugestanden. Von ver-mischten Kreisen hingegen wird ein katholischer und evange-lischer Bsysttzer präsentirt.

Billig sollte sich nün auch das Direktorium in den Krei-sen nach der Neligionseigtnschaft der Kreise richten, so daßin den blos evangelisch - oder katholischen Kreisen auch blosevangelische oder blos katholische Direktoren wären, in denvermischten aber das Direktorium ebenfalls verwischt scyttmüßte. Wirklich war dies auch ehedem durchaus und irrallen Kreisen der Fall, allein jetzt macht der Oberrheini-sche Kreis hievon eine Ausnahme, indem beyde Kreisaus-schreibende Fürsten katholisch sind. Hierüber sind großeStreitigkeiten entstanden. Die evangelischen Kreisständebehaupteten nemlich, nachdem die reformirte Pfälzische Kur-Unis ausgesiorben und die katholische zur Successisn gekom-men war, daß Kur-Pfalz wegen Simmern nicht ferneöMitkrciöausschrsibcndcr Fürst seyn könnte , vielmehr müßtenunmehr ein Evangelischer an dessen Stelle gewählt werden.Für diese Behauptung ließ sich allerdings viel anführen-Die Executlon muß Sen Kreisausfreibenden Fürsten vonden Reichsgerichten übertragen werden, wenn Sie streiten-den Theile nicht gutwillig dem ergangenen Urlhel Folge lei-sten wolle». Dieser Auftrag ist Nichts anders als eine CsM-Erster!Sa»!>, A