Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
352
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A.Z2 s.B. Von der Pers. dcsKais. u. den Reichsft.

Niedersächsischen Magdeburg und Bremen, welchevon einem Kreistag zum andern abwechseln und der jedes-malige regierende Senior des Hauses Braunschweig.

Uebrigens ist in denen Kreisen, welche sich in einer wirkli-chen Kreisverfassung befinden, gegenwärtig der Regel nachkein besonderes Kreisobersten - Amt mehr, sondern der welt-liche Krcisausschreibende Fürst pflegt auch zugleich Kreis/oberster zu seyn. Nur in dem Oberrheinische!, Kreise lei-bet dieses eine Ausnahme, indem in demselben, weil bepdeKreisausschreibende Fürsten katholisch, die Äreisstände selbstaber von beyder Religion sind, auch noch in neuern Zeitender Landgraf von Hessen Darmstadt zum Kreisobersien ge-wählt ist« ^

§. IlL.

Der Religion nach sind die Ruchskreise entweder b loskatholisch, oder blos evangelisch, oder aber ver-mischt. So sind der Oestecreichische, der Burgunöische,Kurrheiriische und Baiersche blos katholisch, die beyde säch-sische» blos evangelisch, und die übrigen vermischte. Beydieser Bestimmung muß auf die bcy weiten grüßte Zahl derKreisländer und Kreisftände gesehen weiden. Wen» dahergleich sich unter den Baierschen Kreisständen die evangelischeGrafen von Ortenburg und die evangelische Sradt Regens«bürg, ingleichen unter Sen Niedersächsischen Kreisständender katholische Bischof von Hildesheim befinden, so ist den-noch der Baiersche Kreis zu oen blos katholischen, und derNiebersächsische zu den blos evangelischen Kreisen zu rech-nen.

amts zu Dorsten dahin: daß sie beyde zugleich das Condirec-torium gcsammtcr Hand miifnhren, und unter sich deswegen al-terniren wollten,', jedoch mit dem Vorbehalt, daß im Direclorivbeyde nur ein Votum zusammen haben sollten.