ZZOs 2. B. Von der Pers. des Kais. u. den Reichsft.
sie zu einer Versammlung ein und führten auf dieser das Di-rektorium gewissermaßen als Kaiserliche Cemmissarftu. DerFall ereignete sich noch einigemal, und so ward denn baldein Herkomme» daraus, daß sie befugt wären, Ausschrei-ben an die übrigen Kreisstände zu erlassen, diese zu Kreis-tagen einzuladen, und auf denselben die Direktion zu füh-ren. Zn dem R. A. vom Z. 154z. wkd schon der Für-sten gedacht; die bisher die Kreistage ausge-schrieben haben und im N. A. von 1544. heißt eS: e§solle ein jeder Äreisfürst, dein solches zu thun von Rechts-oder Gewohnheit wegen gebühret, die Kreisstände in sei-nem Kreis erfordern und beschreiben.
Hieraus entstand also in Len Kreisen ein eignes Amt,welches das Kreis-Ausschreib-Amt oder das Amt derKreisausschreibenS^n Fürsten genannt wurde, undwelches noch Über das Amt eines KreishauptmannS, oder,wie er nachgehends genannt wurde, Kreisobersten er-haben war, denn dieser hatte üios den obersten Befehl überdie Krerstrupprn, die Kreisausschreibenden Fürsten abermaßten sich die Direktion *) der Krsisbersammlungen undaller Kreisangslegenheiten an. Zn denjenigen Kreisen, inwelchen es nicht zweifelhaft ist, wer unter den Kreisfürstende» Rang har, ist nur ein Kreisausschreibender Fürst, unddies ist der Fall in allen neuen Kreisen. So führt also die-ses Amt in dem Kurrheinischsn Kreis der Kursürst vonMainz, in dem Sbersächsischen der Kurfürst von S a ch-
2» einigen Kreisen ist jedoch das Directorialamt noch vondem Ausschreibamt unterschiede»» Jenes maßet sich gewöhnlichder geistliche Kreisausschrechende Fürst allein an. Es sind dar-über verschiedene Streitigkeiten entstanden, welche durch besomders Verträge beygelegt sind.