6. C. Von den Reichskreisen.
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jeden Kreise von dessen Mitgliedern ein Hauptmann er-wählt werden sollte. Diese Verordnung ward imI. r 52 2.wiederhohlr und zugleich festgesetzt, daß diesem vier Näthezugeordnet werden sollten, um mit ihnen in Vorkommen»den Fällen zu rathschiagcn. Aber wer sollte nun die Mit-glieder des Kreises zur Wahl versammeln oder berufen?Dies war anfangs nicht bestimmt und deshalb war auch ausder Wahl des KreiShauptmanns und seiner Räthe nichts ge-worden.
Um dieses zu bewerkstelligen schrieb daher imI. 1542«K. Carl V. auf Verlangen des Reichstags in einem jedenKreis an zwey Fürsten, und trug diesen auf, in seinemNamen die übrigen Mitglieder des Kreises zu berufen, da-mit die Wahl des HauptMaUns und der zuzuordnenben Rä-the vollzogen werden möchte. Zugleich verlangte er von ih-nen, daß sie die ihnen mit überschickten Ordnungen un!»Mandate durch öffentliche Anschlagung allen andern Stän-den ihres GezirkS (Kreises) verkünden sollten. Dem Kaiserstand cs nun zwar frey, an welche Fürsten er in jedem Krei-se diese Schreiben erlassen ussd welchen er die Commißioirauftragen wollte, allein es ist leicht zu erachten, daß er sieder Regel nach nur an die ersten Fürsten in einem jedenKreise, welche den entschiedenen Rang vor den übrigen hat-ten , wird erlassen haben. Wegen des Rangstreits zwischenLen geistlichen und den weltlichen Fürsten, wurde, um keinenzu disgustieen, an brydr geschrieben, z. B. in dem Fränki-schen Kreis an den Bischof von Bamberg und den Mark-grafen von Brandenburg, in dem Baierschen an den Her-zog von Baietn und den Erzbischof von Salzburg u. s w»
Diese erließen nun in Gemäßheil des Kaiserlichen Auf-trags Aus sch reiben an die übrigen Kreisglieder, ladetm