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1 (1797)
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347
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6. C. Von den Reichskrei'sen.

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he geworden, ohne daß sie dadurch auch Kreisstände wur-den. Dies war z. B. der Fall mit dem fürstlichen HauseTburn und Taxis, ehe dieses die Herrschaften Scheer undEglingen erwarb und deshalb neuerlich unter die schwäbi-schen Kreissiände ausgenommen wurde.

§.

Die Veranlassung zur Deybehaltung her Neichskreisegab die bessere Handhabung des Landfriedens, die Besetzungdes Kammergerichts und die Vollziehung der kammergericht-lichcn Erkenntnisse. Dies sind also dis ursprünglichen Ge-schäfte der Kreise. In der Folge sind aber auch noch andreihrer Sorgfalt überlassen worden, von denen man glaubte«daß sie besser und zweckmäßiger von den Kreisen, als vondem gesammten Reich verrichtet werden könnten. Dahingehörte vorzüglich die Aulsicht auf bas Münzwesen, undwas damit in Verbindung steht, ingleichen das Militair-wcsen. Ueberdent kamen noch andre Angelegenheiten hinzu,Welche vorzüglich die Mitglieder ein und desselben Kreisesinceressirten. *

Aus diesen Gründen war es nöthig, daß zuweilen diesämmtlichen Mitglieder des Kreises zusammen kamen undsich über die ihnen entweder übertragenen, oder sie sonst be-treffenden Angelegenheiten berathschlagren. Auf diesenKreisversammlungen oder Kreistagen kam nun auch die in-nere Verfassung und Einrichtung erires jeden Kreises, wes-halb von Reichswcgen nichts bestimmtes weiter verordnetwar, als daß in einem jeden Kreise ein Oberster *) und eirnige Zugeordnexe erwählt werden sollten, nach und nach zuStande, Ein jeder Kreis hat also seine innere Einrichtung

O AickanaS Haupt',nann.