b4§ 2 . B. Von der Pcrs. des Kais. u. den Reichsst.
und endlich die Reichsstädte jeder ihre besondre Bank haben.In dem Schwäbischen ist aber selbst noch eine fünfte Bank,nemlich die der Prälaten.
In den neuen Kreisen kann sich diese große Verschieden-heit nicht finden. Der Kurrheinische bestand blos aus denvier Rheinischen Kurfürsten, der Burgundische aus demHause Burgund allein, der Oestsrreichische ausser dem Hau-se Oesterreich nur noch aus den Bischöfen von Trient, Brfrenund Lbur und in dem Ober-sächsischen waren weder Prälatennoch Reichsstädte.
§.
Wer ein Mitglied eines Kreises ist unb das Recht hatauf den allgemeinen Kreisversammlungen zu erscheinen, undauf diesen seine Stimme zu geben, ist ein Kreis stand.Da nun alle damalige Neichsstände in die Kreisverbindung'ausgenommen wurden, so möchte es scheinen, daß es gradeso viele Kreisstände als Neichsstände, und umgekehrt so vie-le Neichsstände, als Kreisstande, n^chin auch, baß es soviele KreiSkagesiimmen, als Neichstagsstimmen gäbe» Alleindies ist nicht der Fall; denn theilS haben die Prälaten undGrafen, welche auf dem Reichstage nur Curiatstimmen ha-ben, auf den Kreisversammlungen oder Kreistagen Viril-stimmen; theils aber sieht sich auch ein jeder Kreis als einbesonderes Corpus an, welches das Recht hat, neue Mit-glieder aufzunehmen und ihnen Sitz-und Stimmrecht zubewilligen- Es giebt daher verschiedne Kreisstände, welchesls solche nicht auch Reichsstände sind, und also mehrereKreistagsstimmen, als Reichstagsstimmen. Umgekehrt ha-ben aber auch wohl in neuern Zeiten Fürsten in dem Fürsten-rath sine Viri'.stimme erhalten und find dadurch Reichsstam