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6. C. Von den Reichskreisett.
auf einander, nur daß gewöhnlich dem Obersächsischen dervorletzte Platz, wahrscheinlich deswegen angewiesen wird,weil das Kammergericht, bey dem sich der Rang der As-sessoren nach den Kreisen richtet, den von dem Obersächst-schen Kreis präsentirten Assessor erst nach dem vom westphä-lischen Kreise präsentirten gesetzt hat. Wahrscheinlich hatinan geglaubt die beyden Sächsischen nicht von einandertrennen zu müssen, dadurch hat aber, wenn dies anders Ver-lust ist, der Obersächsische Kreis seinen anfänglichen Rangyerlohren.
So wurden also damals alle teutsche Reichsständein zehn Partheyen, oder wie man es jetzt nannte, Krei«se vertheilt. Nur machte Kurböhmen davon eine Ausnah-me, weil dieses damals nur, gewissermaßen als ein Titu-fair-Reichsstand angesehen wurde.
§. 108.
In Ansehung der Mitglieder eines jeden Kreises ist imallgemeinen zu bem^ken, das sich in den sechs alten eingroßes Gemisch von Ständen findet. Zum Theil sind siegeistlich, zum Theil weltlich; theils Fürsten, theils Präla-ten, Grafen oder Reichsstädte, welches sich aus ihrer Ent-stehung sehr leicht erklären läßt. Es sind daher in den al-ten Kreisen die dazu gehörigen Stände wieder in mehrereBänke und zwar in eine geistliche und in eine weltliche ab«getheilt. Einige derselben, als der Fränkische und Oberrhei-nische theilen sich in vier Bänke, so daß die geistlichen Für-sten, dann die weltlichen, hierauf die Grafen und Herrn
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"), Selbst Sa ye v e n wurde zum Oberrheinischen Kreis getrechnet.