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1 (1797)
Entstehung
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343
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6. C. Von den Reichskreisen.

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alle benachbarte Stände in Franken, und eben so kn Dakern,in Schwaben, ani Rhein, in Westphalen und in Sachsenvereinigten sich zu diesem Behuf und so kam damals dieEintheilung der gcsammten Reichsstaiide, jedoch mit Aus-schluß der Kurfürsten, ingleichen Oesterreichs und BurgundS,weil diese ohnehin schon ihre Beysitzsr zu bestellen hakten, insechs Kreise auf einmal zu Stande. Diese sechs Kreisewaren also i) der Fränkische, e) der Bai ersehe, z)der Schwäbische, 4) der Rheinische, 5)der West-phälische und 6) der Sächsische, welche daher zumUnterschied der nachher erst entstandenen, die sechs al-ten Kreise genannt werden.

Das Reichsregimsnt war nun zwar von keiner langenDauer, allein man behielt demshnsrachtet diese Etlicher«lungbcy, um danach die Präsentationen zu den Beysitzer-stellen am Kanimergericht eknzurkchten. Auch dieses solltenemlich aus sechszehn Beysitzern bestehen, von denen derKaiser, als Kaiser ebenfalls nur zwey, die andern aberdie Kurfürsten und übrigen Reichsstände ernennen sollten.

Eine Entdeckung führte auf die andre. Das Kammer-gsricht half zwar den Landfrieden treulich handhaben, esverurtheilts die Friedbrecher zur bestimmten Strafe und ge-bot Ruhe, allein man merkte bald, daß es nicht im Stan-de war, seinen U-cheilen den gehörigen Nachdruck zu geben,mit einem Wert, daß es an der Execution fehlte. SollteLas ganze Reich aufgeboten werden, wenn einer sich wei-gerte, dem wider ihm ergangenen Urcheile Folge zu leisten,oder wem sollte sonst die Vollziehung aufgetragen werden ?Hiezu schien es, daß man die Eintheilung in Kreise eben-falls gebrauchen könnte, wenn man nur in einem jeden Krei-se einen Hauptmann aus dessen Mitgliedern wählte, der

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