Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
339
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A. C. Von den Reichsstädten. ZZ9

Lee besonder» aristokratischen oder demokratischen Berfas«sung einer jeden Stadt dazu berechtigt gewesen sind.

. Es sind also die Reichsstädte züm Thril evangelisch,zum Theil katholisch, oder auch wohl, wenn im Nor-maljahr beyde Ncligionrn gleich herrschend *) in derselrben waren, vermischt. Der westph. Friede**) selbstgiebt einige, namentlich Augsburg, Dünkelsbühl,Viberach, Ravensburg und Kaufbeuern als ver-mischt an. Man behauptet daher, daß es sonst keine ge-mischte Reichsstädte gäbe, allein da es daselbst heißt live! utrigue reÜAionI aätliutse (et intsr das c«»r

f-usta Vinäelieorum) u> s. W., so kann dies wohl nicht be-hauptet werden. Die Verfasser des Friedens woulen NU7! diejenigen anführen, die ihnen als vermischt bekannt wa-ren. Sodann macht man auch noch einen Unterschied zwi-schen gemischten und paritätischen Reichsstädten. Beyjenen soll es nicht darauf ankommen, daß die beyderley Re-kigionsverwandre in gleicher Anzahl im Nach sitzen, wohlüber bey diesen. So wäre z. B. Augsburg nicht blos ver-mischt, sondern auch paritätisch, das heißt, beyderley Re-ligionsverwandte haben an den Rathsstellen uNd Stadkäm-lern gleichen Antheil. Der W. F. selbst macht indessen die-sen Unterschied nicht. Es hat auch derselbe im ganzen kei-nen Einstuß.

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ch Herrschend ist nur diejenige Religion, welche in einemLande oder Staate Landes - oder staatsgrundgesezüch dergestaltcnigeflihrk ist, daß sie unerngesch r änkt im Lande oderStaate cmsgeübr werden soll, und deren Bekenner zu allen öf-fentlichen Bedienungen gelangen können. Vergl. den Art,

^ Reichsstadt f. 1618. in dem HenBand? des Repertor,dl t. S t. u. L. R.

*') Art V. s. zy.