Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
338
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Zb8 2 . B. Von der Pers. des Kais. u. den Reichssr.

rium. Sollten die Rheinischen Städte für sich allein Han-dein, so hat Cölln, und unter den Schwäbischen. Augsburgund Ulm das Direktorium zu führen. Wäre übrigens dieVersammlung in einer Stadt, die nicht hinlänglich mit Con-sulenten, öder Senatoren versehen wäre, welche zur Füh-rung des Direktoriums taugten, so wird sine andre Stadtzur Directorialstadt erwählt.

§. ro;.'

Auch bey den Reichsstädten kann die Religions-Eigen-schaft in Betrachtung kommen. Diese hängt nach ausdrück-licher Bestimmung des W. F. Art. §. 2^. von der Re-ligivnsübung ab, welche im I. 1624. von dem Magistratund der Bürgerschaft, nach der Verfassung einer jedenStadt oder wie sich dek Friede ausdrückt iuxrs mores etssawta cuiusqus loci, eingeführt gewesen ist, wenn übri-gens auch gleich z. D. in einer evangelischen einige katholi-sche Einwohner gewohnt haben, oder ein und das andreKloster, Stift oder Kirche katholisch geblieben ist. Eskommt also darauf an, welche Religion in dem Normal-jahr von dem Magistrat, wenn er nach der Verfassung da-zu berechtigt war, allein, oder im widrigen Fall, mit Zu-ziehung der Bürgerschaft eingeführt und die allein herrschen-de, aus welcher der Magistrat und die Stadtämter besetztwaren, gewesen ist. Die Absicht des Friedens ist nicht,im allgemeinen zu entscheiden, ob die Einführung von demMagistrat allein, oder mit von der Bürgerschaft abgehan-gen habe, ob also in den Reichsstädten eine uneingeschränktoder eingeschränkt aristokratische, oder gar demokratischeVerfassung statt finde, sondern nur, daß die Einführungvon dem oder denjenigen geschehen seyn müsse, welche nach