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1 (1797)
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Z. C. Von dem kurfürstl. Colleg.'

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berühmten Vertrag ausgemacht wurde, daß dasselbe künf-tig unter ihnen abwechseln sollte. Eben so hatte sich auchdas Haus Sachsen in die beyden Linien von Lauen bürgund Wittenberg getheilt, und es waren daher auchzwischen diesen wegen des Kurrechts Streitigkeiten entstan-den, ohne daß hier ein ähnlicher Vertrag, als der von Pa-via war, zu Stande gekommen wäre. Diese und andredergleichen Irrungen veranlaßten oft zwiespältige Kaiser-wahlen und bewogen daher vorzüglich den Kaiser Carl IV.sie durch Abfassung eines eignen Gesetzes, welches den Na-men der goldnen Bulle erhielt (§.4-.), aus demGrunde zu heben.

Hierin wurden nun i) die bisherigen Streitigkeitenzwischen der Pfälzischen und Baierschen, ingleichender Lauenburgischen und Wittenbergischen Linie,auf eine sehr partheyische Art, zum Vortheil von Pfalzund Sachsen-Wittenberg entschieden, so daß diesenallein das Wahlrecht zustchen sollte. Sodann wurde aberauch 2) der Grundsatz festgestellt, daß die Kurwürde aufdem Lande haften und dieses nicht weiter theilbar seyn,sondern stets auf den Erstgebohrnen vererbt werden sollte;und endlich wurde auch z) der Rang der weltlichen Kur-fürsten unter sich bestimmt. Böhmen, als ein ursprüng-lich wendisches, dem tsutschen Reiche unterwürfigesLand, hätte billig den ursprünglich teutschen Fürsten nach-stehen müssen, aber der Besitzer dieses Landes war zugleichKönig, und dieser König war Kaiser Carl selbst. KeinWunder also, daß Böhmen den ersten Rang erhielt. Pfalzbekam den zweyten Platz. Zwar mußte eigentlich der bloßePfalzgraf dem Herzog nachstehen und also hätte auch derPfalzgraf am Rhein den sächsischen Herzog nachgesetzt wer-