Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
282
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L82 2. B. Von der Pees, des Kais. u. den Reichsst.

die übrigen Wahlfürsten zur Wahl eknzuladen, und es konn-te also natürlicherweise bey der Wahl selbst derjenige am al-lerwenigsten fehlen, der die übrigen zur Wahl eingeladenhatte. Ueberdem war Mainz von jeher die rechte Hand desPabsts in Teutschland, er war der erste unter den Erzbi-schöfen und man betrachtete ihn wohl als den trutschenPabst *). Kein Wunder also, daß der Mainzer Erzbi-schost besonders da man nur Männer dazu zu wählen pfleg-te, die Geschästskenntnisse hatten, bald die erste Nolle beyder Wahl des Reichsvberhaupts spielte.

Aehnlichen Gründen hat der Erzbischof von Trierseine Kurwürde zu verdanken. Er war Erzkanzler imLothringischen Reiche und halte also in diesem Reichediejenigen Geschäfte,zu besorgen, welche Mainz in Teulsch-land zu verrichten hatte. Zu des Erzbischofs von K ö llnDiöces gehörte endlich Aachen, woselbst gewöhnlich dieteutschen Könige gekrönt wurden, mithin kam ihm eigentlichdas Recht der teutschen Krönung zu, und überdem war erErzkanzler für Italien. Aus diesen Gründen konnten alsodiese drey, die überdem als die älteste teutsche Erzbischöfeanzusehen waren, nie füglich bey der Wahl und Krönungfehlen, und dadurch erlangten sie späterhin ausschließlich dasRecht der Wahl, oder wurden Wahlfürsten.

nicht blos von Mainz, sondern auch von den übrigen Fürste»,welche bey dem Begrabniß des Kaisers gegenwärtig waren, alsKblln, Costnitz, Worms, Speyer, Fulda, denHerzogen von Baiern und Schwaben, dem Pfalzgra-fen anr^Rhein u. s. w. unterzeichnet.

So ist öfters unter dem Ausdruck bey

den teutschen Geschichtschreibern des Mittelalters nicht der rö-mische Bischof, sondern der Erzbischof von Mainz zuverstehen.,