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Drittes Capitel.
Von
den Kurfürsten und dem kurfürstlichen Collegio.
§. 8Z>
Nachdem bisher von den Reichsständen und ihrer Colle-gia! - Emtheilung ü b e r h a u p r und i m a ll g e in e i n e n ge-handelt ist, so wird nunmehr von einem jeden reichs-ständischen Co lieg io besonders zu reden, seyn. Daserste unter ihnen im Range ist das kurfürstliche, wel-ches ursprünglich aus sieben Mitgliedern, «reinlich dreygeistlichen und vier weltlichen Kurfürsten bestand.Die drey geistlichen waren von jeher die Erzbischöfe vonMainz, Trier und Köün. Mainz hat unstreitig demPrimat seines erzbischöflichen Stuhls und seinem Erzkanz-leramt die Kurwürde zu verdanken. Schon bey Lebzeitendes Monarchen hatte Mainz alles auszufertigen gehabt undsich mehrentheils am Hofe des Kaisers aufgehalten z es waralso wohl natürlich, daß auch nach dessen Tode, wenn etwavon den bey dein Absterben oder der Beerdigung des Kai-sers gegenwärtigen Fürsten ein neuer Wahltermin verabre-det wurde, Mainz die Schreiben an die übrigen Fürstendes,Reichs ebenfalls ausfertigen ließ, und dieselben mit un-terschrieb *). Hieraus entstand nach und nach das Rech!
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"h So wurden die Ausschreiben, welche nach AbstcrbenHeinrichs V. an die Fürsten und Stände erlaffen wurden,