2Fc> 2 . B. Von der Pers. des Kais. u. den Reichest.
auf dem Reichstage oder öey Collegialzusammenkünften kei-nen höher» oder andern Rang über ihre Mitstände fordern,als der ihnen ohnehin als Rcichsstand zukommt. Wenn da-her z. D. bey einer Kancrwahl oder Krönung die Kurfür,sten sich in Person einsänden, so müßten sich die Königsvon Preußen und von Großbritannien gefallen lassen, de,nen Kurfürsten von Pfalz und Sachsen nachzusitzen. Dennhier erschienen sie nicht als Könige, sondern als Kurfürsten.Indessen scheint doch Böhmen eben seiner Krone den erstenPlatz unter den weltlichen Kurfürsten zu verdanken zu ha,ben, und es hat sich daher das kurfürstliche Collegium-vondem Kurfürsten von Brandenburg, als dieser den Königs,eitel von Preußen annahm, einen Revers geben lassen, daßer deshalb keinen höher» Platz im Kurcollegio verlangen,oder zu behaupten suchen wolle.
Alles dies ist jedoch nur zu verstehen, wenn die Königenicht als solche erscheinen. Denn kommen sie außercolle,gialisch zusammen, so hat es nicht den mindesten Zweifel,daß der König, wenn er auch als Reichsstand bloßer Herzogist, dennoch einem Kurfürsten vorgeht. Ja zuweilen giebres selbst Falle, wo die Person des Königs sich nicht wohlvon der Person des Neichsstandes trennen läßt, z. B. beyThronbelehnungen. Ehnrals sollte der Vasall die Beleh-nung kniend empfangen. Hier würde immer der König ge-kniet haben, wenn er gleich eigentlich nur als Reichsstandkniete.