Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
279
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2. C. Von den Neichsständen überhaupt. 2?A

Indessen war doch einmal schon der Grundsatz angenommen,daß die Neichsstandichaft nicht auf der Person, sondern aufdem Lande hafte, und also auf einen jeden Besitzer übergehe.Nehmen konnte man ihnen alw ihr Stimmrecht nicht, in-dessen war doch die Krone Schweden, als Besitzerin vonBremen so vorsichtig, daß sie sich ausdrücklich den Platzauf der weltlichen Bank stipulitte *), den Breme» vorherauf der geistlichen Bank gehabt hatte. Wegen der übrigensecularisirten geistlichen Länder wurde zwar nichts in demFrieden selbst weiter ausgemacht, allein man konnte dochnun von Bremen auf sie analogische Schlüsse machen. Undso wurde denn auch nachher nach manchen Streitigkeitendie Sache dergestalt regulirt, daß sie auf die weltliche Bankgesetzt wurden, und auf dieser mehrentheils fast den nemslichen Platz erhielten, den sie vorher auf der geistlichenBank gehabt hatten **.

§. 8 r.

Unter den teutschen Neichsständen giebt es verschiedene,die Kronen tragen, indessen ist doch nur einer darunter,der als König teutscher Neichsstand ist. Dies ist derKö,nig von Böh m e n. Die übrigen sind es nicht als Könige,sondern als Besitzer teutscher Neichslande. An und für sichkann also der Umstand, daß sie Souverains sind und Kro-nen tragen, in so fern sie als Neichsstande betrachtet wer-den, nicht in Betracht kommen. Sie haben deswegen nichkmehrere Rechte, als die übrigen, und können daher auch

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W. F. Art. ic>. §. 9,

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