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1 (1797)
Entstehung
Seite
273
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2. C. Von den Reichs ständen überhaupt. 2*7Z.

schreiben sich zwar auch Her zöge zu Sachsen,Enger irund Westphalen, weil sie Ansprüche auf Sachsen Lauenbürg zu haben behaupten, allein sie setzen.selbst diesen Titeldem Titel eines Fürsten von Anhalt nach.

§. 7S>

Ausserdem gkebt, wie man gewöhnlich behauptet, dasZahr izzr. noch eine neue Norm, welche darin bestehensoll, daß jetzt grade so viele fürstliche Stimmen gezählt wür-den, als auf dem in diesem Zahr gchalrencn Reichstagevon einem Lande im Gange gewesen wären. Um dieses zuverstehen, muß man wissen, daß man ehmals das Sv'mm-recht auf dem Reichstage als ein blos persönliches Rechtbetrachtete, und daß, wenn ein fürstliches Haus ausstarb,und das von demselben besessene Land an ein andres Hausfiel, nicht weiter wegen jenes Landes auf dem Reichstaggestimmt wurde. Eben so war es auch, wenn ein mark»gläfliches Haus ein Herzogthüm erhielt. Dann votirte detrhmalige Markgraf nicht mehr als Markgraf und wegenseiner Markgrafschast, sondern als Herzog. So findet sichnicht, daß die Markgrafen von Meissen, nachdemsie Herzoge von Sachsen wurden, noch ferner, wiebis dahin als Markgrafen votirt hätten, sondern sie gabenblos ihre Stimme als Herzoge und es erloschlalso die Mark-gräflich Meisnische.

Man sah also das Stimmrecht blos als etwas persönli^chss an und glaubte daher, daß Niemand mehr als eineStimme haben könnte. Wen» aber dis mehrern Söhne ei-nes Herzogs, Markgrafen u. s. w. sich in die väterlichen

tcn so wurden auch die übrigen dieses Hauses/ welche bloß dieStammgüter behalten hatten, zu dem Fürstcnstand gerechnet,und von ihnen der fürstliche Tttcl angenommen.

Erster Band. ' S