272 2 . B. Von dec Pers. des Kais. u. den Reichsst.
mit Einwilligung derer, die dabcy interessirt wären *), be-sonders zugestanden wäre. Dies wurde denn auch von ih-nen glücklich durchgesetzt, so daß wenigstens seit demJ. 158?.kein neuer Fürst anders, als nach vorgängiger Genehmigungder dabey inreressirten Stände, unter den Fürsten selbsthat Platz nehmen, und gleich diesen seine Stimme einzelngeben dürfen.
Alle diejenige Fürsten, die erst nach dieser Zeit den Für-stenstand erhalten haben , werden daher, wenn ihnen gleichauch eine Virilstimme in dem fürstlichen Collegio zugestandenist, neue Fürsten genannt, Und so ist hiedurch ein Unter-schied zwischen alten und neuen Fürsten entstanden, aufderen Gränze die Herzoge von Arenberg stehen, welchezwar die herzogliche Würde erst nach dem Jahre 1582., diefürstliche aber schon imZ. 1576. erhalten haben. Indessenwollen doch verschiedene dieses Haus nicht den altfürstlichenbeyzähten, und es ist auch gewiß, daß auf den, von denaltfürstlichen Häusern zuweilen gehaltenen Convente», dieHerzoge von A enberg nie mit zugezogen sind **).
Uebrigens muß hier nöch erwähnt werden, daß alle nen-fürstüche Häuser bloß den allgemeinen Titel Fürst; die al-ten aber die besonderen Titel eines Herzogs, Mark«Pfalz- oder Landgrafen führen. Das einzige HausAnhalt ***) macht hievon eine Ausnahme. Die Fürsten
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Also nicht blos der Fürsten, sondern auch der Kurfürsten,Prälaten und Grafen, indem letztere dadurch geschwächt wurden,wenn ihre ansehnlichsten Mitglieder sie verließen.
Mos er von den Reichsstandcn. S. 549.
'' H Die vorl Anhalt waren Dynasten, nachdem aber'einigevon ihnen Herzoge von Sachsen und Markgrafen von Branden-burg geworden waren, mithin die fürstliche Würde erhalten hat-