2. C. Von den Reichsständen überhaupt» 271
zwey Bänke, nemlich dieSchwäbische und Rheini-sche theilten.
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Wenn in älter» Zeiten der Kaiser einem Grafen eineMarkgrafschaft, oder gar ein Herzogthum verlieh, so hattedieß die Wi kung, daß der neue Markgraf oder Herzogseinen bisherigen Platz unter den Grafen verließ und sich andie Herzoge oder Markgrafen anschloß. Ein gleiches ge-schah auch, wenn eine Grafschaft, z. B Savoyen, Cleve,Würtemberg u. s. w. zu einem Herzogthum erhoben wurde.Man glaubte daher, als es in der Folge üblich wurde, daßdie Kaiser einzelnen Grasen den Fürfremitel ertheilten, daßauch dies gleiche Wirkung haben müsse, und daß also schondurch den bloßen Titel eines Fürsten das Recht einer Viril»stimme erworben würde.
Dies hätte indessen den alten fürstlichen Häusern nach»theilig werden können, indem die Kaiser nun die Zahl derFürste» wie in England der König die Zahl der Lords im-mer vermehren durften, um theils sich durch diese ihre neueCreakuren das Uebcrgewicht, oder die Stimmenmehrheitim fürstlichen Collcgio zu verschaffen, theils aber durch dieVervielfältigung der Fürsten deren Anjehen selbst herab zusetzen. Die alten fürstlichen Häruer merkten dies und such-ten daher die ihnen drohende Gefahr abzmvenden. Siekonnten zwar nicht dem Kaiser das Recht der Standeser«Höhungen selbst streitig machen, allein sie behaupteten doch,daß die bloße Ertheilung der fürstlichen Würde noch nichtdem neuen Fürsten das Älecht gäbe, gleich den alten eineVirilstimme zu führen, wofern ihm nicht auch dieses Recht