2, §. Von den Neichsständen überhaupt. 269
fassung einigen Einfluß hatte, so daß etwa nicht mehrin jedem Lande besondere Landtage gehalten wurden,oder daß beyde! ein gemeinschaftliches höheres Gerichterhielten *). Noch öfterer, und besonders alsdann, wennein kleineres Territorium, etwa eine -Grafschaft oderHerrschaft, an einen Fürsten kam, der schon ein größeresTerritorium hatte, ^geschah es, daß ein solches kleineresGebiet dem größer» völlig einverleibt wurde, so daß esein Theil des andern wurde, und selbst der Name desLandes, als Land verschwand. Man wird dies finden,so bald man sich mit der Entstehungsgeschichte der größer»teutschen Territorien bekannt zu machen sucht. Sehr vieleunsrer heurigen Aemler, Oberämter und Pflegschaften sindehmals Grafschaften oder Dynastien gewesen. Durch der-gleichen Vereinigungen oder vielmehr Inkorporationenhat die Zahl der Territorien in TeutschlaNd ausserordentlich ab-genvmmen, dagegen sind aber andere desto größer geworden.
§- 7/-
Anfangs war blos mit den größern Prälaturen dasRecht der Neichsstaiidschaft verknüpft,' die kleinern, welchevon Herzogen, Markgrafen u. s. w. gestiftet waren, er-schienen nur auf den Landtagen, aber nicht auf den Reichs-tagen. Der Sturz Heinrichs des Löwen, Herzogs vonSachsen und Baiern, noch mehr aber der Verfall des Ho-henstaufischen Hauses, und der Umstand, daß die Herzog-tümer Schwaben, Franken und Elsaß nicht wieder besetztwurden, verursachten aber, daß viele Prälaten, die vor-
2" einer solchen Realu »i 0 n stehen die Länder Oester-reich, Steiermark, Karnthen, Kram, Tyrol; ingleichen Böh-men und Mähren; ferner Jülich und Berg.