2§8 2. B. Von der Pers. des Kais. u. den Reichsst.
haben sich in diesen Puncten verschiedene Veränderungen zu-getragen: wovon sowohl die heutige Beschaffenheit derStände, als der Territorien selbst abhängt.
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Die ersten Veränderungen ereigneten sich in'den welt-lichen Territorien. Eine große Anzahl fürstlicher, gräfli-cher und dynastischer Familien starb aus; ihre Territorienwurden aber nicht, wie in Frankreich wohl geschah, mit derKrone vereinigt, sondern sie kamen bald auf diese, bald aufjene Art, durch Erbtöchter, Consolidation, kaiserliche Be-lehnungen u. s. w. an andre, vorzüglich fürstliche Häuser.So kam es denn, daß nun oft ein Markgraf ausser seinerMarkgrafschast, noch einige Grafschaften, oder ein Grafnicht blos, wie ehmals eine, sondern mehrere Grafschaftenbesaß, und daß das neu erworbene Gebiet mit dem bereitsbesessenen vereinigt wurde.
Diese Vereinigung selbst geschah indessen nicht im-mer auf die nemliche Art. Einige Territorien behielten ih-re bisherige Verfassung, und blieben selbstständi-g e Länder, wenn sie gleich nicht einen besondern, sondernMit andern Ländern einen gemeinschaftlichen Herrn auf b e-ständig oder erblich erhielten. In diesem Fall war einsbloß persönliche Vereinigung vorhanden, wie dies derFall noch jetzt mit Böhmen, Oesterreich und Burgund ist,welche zwar alle ein und denselben Oberherrn haben, vondenen jedoch jedes seine besondern Rechte und seine besondreVerfassung hat. Zuweilen war aber die Vereinigung nichtblos persönlich, sondern auch dinglich, daß heißt, dieverschiedenen Länder blieben zwar selbstständig, aber sie ka-men doch in eine solche Verbindung, welche auf ihre Ver-