2§§ 2 . B. Von der Pers. des Kais. u. den Reichsst.
unabhängig, man kann also von der Verfassung des einenkeinen Schluß auf die Verfassung des andern.machen, undeben so stehen sie auch in keinem solchen wechselseitigen Ver-hälkniß gegen einander, als z.:B. in England das Ober-haus und das Unterhaus. Inzwischen machen doch alledrei, noch immer ein Ganzes, folglich auch alle Ständedes Reichs ein Corpus aus, das aber aus mehrerenThsilen oder Collegien zusammengesetzt ist. Das G a nz eist als eine moralische Person-zu betrachten, welche-daherwohl von der Person des Kaisers unterschieden werden kann.
Ausserdem giebt cs aber auch noch mehrere andere Ab-theilungen der Ns'chsstände, als nach der Lage Ihrer Länderin zehn Kreise, nach der Nellgionseigeuschast in das Cor-pus der Katholischen und Evangelischen u. s. f., wovon inder Folge jedrch erst ausführlich zu reden syn wird. Hiex.ist es vorerst genug die Hauptablheilungen der Reichsständrauf dem Reichstag zu kennen.
§- 75 -
Wenn man aber die einzelnen Stände des Reichsselbst kennen lernen will, so muß man den ursprüngli-chen Zustand Teurschlands wohl von dem heutigenunterscheiden. Es ist schon bemerkt, daß die Stände desReichs sich bereits in den. ältesten Zeiten in die beybenHauptklassen der geistlichen und weltlichen Heilten.Geistliche waren nach dem ursprünglichen Zustand vonTeurschland alle Erzbischöfe, Bischöfe und Präla-ten, deren Prälaturen von den Königen selbst gestiftet undmit ganzen incht unbeträchtlichen Gebieten dotirt waren.So viele Erzbisryümer, Bisrhümer und großePrälaturen es also gab, so viele geistliche Rrichsständs